Letzte Aktualisierung: 12.07.00 19:40
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Wintersemester 1995 / 1996

Sommersemester 1996

Wintersemester 1996 / 1997

 

Sommersemester 1996

Teil 1

Multiple-choice ( 20 Punkte ) 
Hilfsmittel: HGB, EStG, EStDV, EStR 

Vorbemerkungen 

  1. Pro Aufgabenblock können zwischen 0 und 5 Aussagen richtig sein.
  2. Bitte kreuzen Sie nur die (komplett) richtigen Aussagen an!
In den Fällen B bis F ist zu unterstellen, daß der Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG (besonderer Betriebsvermögensvergleich) ermittelt wird. 

Das Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. 

 

A. Buchführung und Gewinnermittlung 
 

Der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG kommt für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht in Betracht. 
Unter bestimmten Voraussetzungen werden freiberuflich Tätige buchführungspflichtig. 
Ein Geschenk pro Jahr an einen Geschäftspartner im Wert von 80,50 DM (brutto) ist immer eine abzugsfähige Betriebsausgabe, wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 
Wird eine GmbH nicht zum 01.01. des Jahres 01 gegründet, besteht keine Pflicht, ab dem Jahr 02 das Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr umzustellen. 
Die Buchführung eines deutschen Unternehmens (Tochtergesellschaft eines japanischen Unternehmens) kann auch in japanischer Sprache realisiert werden. 
 
B. Rechnungslegungsvorschriften für  
Kapitalgesellschaften
 
Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens dürfen in der Handelsbilanz aktiviert werden. 
Für zukünftige Großreparaturen, z.B. von Schiffen, dürfen in der Handelsbilanz Aufwandsrückstellungen gebildet werden. 
Die mit der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes in Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten. 
Kalkulatorische Kosten dürfen handelsrechtlich zu den Herstellungskosten gerechnet werden. 
In einer nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung dürfen Bestandsveränderungen und erbrachte Eigenleistungen nicht ausgewiesen werden. 

C. Betriebsvermögen 
 

Ein überwiegend eigenbetrieblich genutztes Gebäude ist in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. 
Ein überwiegend eigenbetrieblich genutztes Kraftfahrzeug ist in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. 
Ein Gebäude, das Ehegatten je zur ideellen Hälfte gehört und das in vollem Umfang für betriebliche Zwecke des Ehemanns genutzt wird, ist nur zur Hälfte notwendiges Betriebsvermögen des Ehemanns. 
Ein Personenaufzug in einem Gebäude ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, das entsprechend seiner Nutzungsdauer getrennt vom Gebäude abgeschrieben werden darf. 
Ein in ein betrieblich genutztes Gebäude eingebauter Lastenaufzug ist eine Betriebsvorrichtung, die als selbständiger Gebäudeteil entsprechend der Nutzungsdauer getrennt vom Gebäude abgeschrieben werden darf. 
 
D. Bewertungsgrundsätze und 
Bewertungsmaßstäbe
 
Rabatte mindern auch dann die Anschaffungskosten, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden. 
Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz führen immer zu einer Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz. 
Zur Berechnung der aktivierungsfähigen Herstellungskosten kann für die Fertigungsgemeinkosten der lineare Abschreibungsbetrag angesetzt werden, auch wenn in der Buchhaltung dieses Wirtschaftsgut degressiv abgeschrieben wird. 
Eine Festbewertung ist sowohl für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens möglich. 
Für die Bewertung der Vorräte in der Steuerbilanz kommt für einen Frischgemüsegroßhändler kein Verbrauchsfolgeverfahren als Bewertungsvereinfachung in Betracht. 

E. Bewertung von Wirtschaftsgütern

und Vermögensgegenständen
 
Forderungen sind immer mit dem Nennwert anzusetzen. 
Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren, in Ausnahmefällen können sie abgeschrieben werden. 
Ein originärer Firmenwert kann, ein derivativer Firmenwert muß in der Steuerbilanz aktiviert werden. 
Bei entgeltlichem Erwerb eines ganzen Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. 
Für die Bewertung von Wertpapieren des Anlagevermögens gilt für alle Kaufleute das gemilderte Niederstwertprinzip. 

F. Abschreibungen 
 

Die sog. Vereinfachungsregel, wonach bei in der ersten Jahreshälfte angeschafften Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die volle Jahresabschreibung und bei in der zweiten Jahreshälfte angeschafften die halbe Jahresabschreibung vorgenommen werden darf, gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. 
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die man zunächst linear abgeschrieben hat, darf man später zur degressiven Abschreibung übergehen. 
Wird ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingelegt, so ist der bei der Einlage anzusetzende Teilwert Bemessungsgrundlage für die weitere Absetzung für Abnutzung. 
Ein selbständig nutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, bei dessen Anschaffung der Listenpreis von 810 DM unter Abzug von 3 % Skonto (24,30 DM) bezahlt wird, ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut. 
Ein in einer Steuerbilanz aktivierter derivativer Firmenwert kann innerhalb von 10 Jahren abgeschrieben werden, wenn seine Nutzungsdauer nachweislich nicht länger ist. 
 
 

 

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