Letzte Aktualisierung: 12.07.00 19:40
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Wintersemester 1995 / 1996

Sommersemester 1996

Wintersemester 1996 / 1997

 

Wintersemester 1996 / 1997

Teil 1

Multiple-choice ( 20 Punkte ) 
Hilfsmittel: HGB, EStG, EStDV, EStR 

Vorbemerkungen 

  1. Pro Aufgabenblock können zwischen 0 und 5 Aussagen richtig sein.
  2. Bitte kreuzen Sie nur die (komplett) richtigen Aussagen an!
In den Fällen B bis F ist zu unterstellen, daß der Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG (besonderer Betriebsvermögensvergleich) ermittelt wird. 

Das Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. 

 

A. Gewinnermittlung

Freiberuflich Tätige sind niemals buchführungspflichtig. 
Geschenke an Geschäftspartner im Wert von jeweils über 100 DM stellen abzugsfähige Betriebsausgaben dar. 
Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich die Wahl, seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, einen Betriebsvermögensvergleich oder durch Schätzung zu ermitteln. 
Zinsaufwendungen und Zinserträge sind immer saldiert auszuweisen. 
Bei buchführenden Gewerbetreibenden ist der Gewinn immer nach § 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln. 

B. Rechnungslegungsvorschriften für
Kapitalgesellschaften

Der Lagebericht gehört zum Jahresabschluß einer Kapitalgesellschaft. 
Sofern ein besonderer Geschäftszweig keine abweichende Gliederung erfordert, haben Kapitalgesellschaften zwingend ihre Bilanz nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB und ihre Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 2 und 3 HGB zu gliedern. 
Eine Kapitalgesellschaft mit einer Bilanzsumme von 10.000.000 DM, einem Umsatz von jährlich 50.000.000 DM und einer Beschäftigungszahl im Jahresdurchschnitt von 100 ist eine mittelgroße Kapitalgesellschaft. 
Kapitalgesellschaften müssen Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes als Bilanzierungshilfe aktivieren. 
Wenn bei Kapitalgesellschaften das steuerrechtliche Ergebnis niedriger ist als das handelsrechtliche und sich dieser Unterschied später wieder ausgleicht (z. B. Aktivierung von Ingangsetzungsaufwendungen), muß eine Rückstellung für latente Steuern gebildet werden. 

C. Betriebsvermögen

Bei einem OHG-Gesellschafter gehören Mietwohngrundstücke immer zum notwendigen Betriebsvermögen. 
Ein Einfamilienhaus, das ein Steuerpflichtiger ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kann dieser in der Bilanz seines Einzelunternehmens als gewillkürtes Betriebsvermögen ausweisen. 
Dient ein Grundstück zu mehr als 50% betrieblichen Zwecken, ist es immer voll dem Betriebsvermögen zuzurechnen. 
Wird gewillkürtes Vermögen im Privatvermögen gehalten, hat dies den Vorteil, daß Wertsteigerungen, die außerhalb der Spekulationsfrist bei Veräußerung realisiert werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. 
Ein PKW, der zu 5% betrieblich genutzt wird, gehört zum notwendigen Privatvermögen. 

D. Bewertungsgrundsätze und
Bewertungsmaßstäbe

Wird bei der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes bzw. eines Wirtschaftsgutes Skonto abgezogen, so mindert der Skontobetrag die Anschaffungskosten. 
Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz führen auch zu einem Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz. 
Für Material- und Fertigungsgemeinkosten besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht, steuerrechtlich eine Pflicht, sie in die Herstellungskosten einzubeziehen. 
Das Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz hinsichtlich der Bewertung gilt nur, wenn Bewertungsvorschriften des Steuerrechts nicht dagegen sprechen. 
Für die Bewertung von gleichartigen Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens ist das Fifo (First in first out) - Verfahren in der Handels- und Steuerbilanz zulässig. 

E. Bewertung der Vermögensgegenstände
bzw. Wirtschaftsgüter

Ein derivativer Firmenwert muß in der Steuerbilanz aktiviert werden. 
Beim Finanzierungsleasing ohne eine Option müssen die Leasinggegenstände immer dem Leasinggeber zugerechnet werden, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt. 
Einlagen sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb des letzten Jahres vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist. 
Wurde in einer Kapitalgesellschaft bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so muß immer eine Zuschreibung (Wertaufholung) erfolgen. 
Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und ein dem Marktzins entsprechender Zinssatz zu berücksichtigen. 

F. Abschreibungen

Bei Anschaffung einer Maschine für eine Betriebstätte in den neuen Bundesländern kann für diese neben der degressiven Abschreibung auch eine Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz vorgenommen werden. 
Wurde eine Lizenz in der ersten Jahreshälfte erworben, kann aus Vereinfachungsgründen der gesamte Jahresabschreibungsbetrag angesetzt werden. 
Gebäude können grundsätzlich gem. § 7 Abs. 4 mit 2 oder 4% jährlich von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden. 
Im Jahr der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist nur eine zeitanteilige Abschreibung zulässig. 
Wenn bei einem Gebäude im Betriebsvermögen eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, kommt es ab dem folgenden Jahr zu keiner Änderung der Abschreibungs-bemessungsgrundlage. 
   

 

 

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